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Arbeitshilfe - Stand: 26.09.2024

Einfache Erbanteilsabtretung - Muster

Andreas Blunk und Zacharias-Alexis Schneider
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Nach § 2033 Abs. 2 BGB kann ein Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegen-ständen verfügen. Allerdings hat jeder Miterbe gemäß § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB das Recht, über seinen Anteil am Nachlass, mithin über seinen Erbteil, zu verfügen, insbesondere kann er diesen an Dritte abtreten. Der Vertrag über die Erbteilsabtretung muss nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB zwingend notariell beurkundet werden.

Mehr zum Thema Erbauseinandersetzung sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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